Umgang mit kranken Kindern

Als Leitung ist Ihnen das Dilemma von berufstätigen Eltern natürlich bewusst – und vielleicht sind Sie ja selbst beruftstätige Mutter: Wird das Kind krank und steht ein wichtiger Termin im Büro an, können viele Eltern nicht einfach zu Hause bleiben. Kann dann auch keine Oma einspringen, sehen Sie und Ihr Team sich häufig mit einem kranken Kind konfrontiert, das womöglich die sogenannte Schweinegrippe hat. Ihnen als Leitung stellt sich da die Frage: Wie gehe ich rechtssicher mit einer solchen Situation um?

§ Rechtlicher Hintergrund

In Ihrer Kita gilt zunächst einmal das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das heißt, Kinder, die an einer in § 34 IfSG genannten Krankheit leiden, dürfen die Kita nicht besuchen und erst wiederkommen, wenn ein Arzt bescheinigt hat, dass keine Infektionsgefahr mehr besteht. Zweck des Gesetzes ist, die Verbreitung von Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach Möglichkeit einzudämmen. Selbstverständlich fallen die Schweinegrippe, aber auch z.B. Magen-Darm-Infekte, unter das IfSG, denn beide sind hochgradig ansteckend.

§ Was bedeutet das für Sie?

Auch wenn Sie grundsätzlich für die Schwierigkeiten berufstätiger Eltern Verständnis haben, müssen Sie an die Gesundheit aller Ihnen anvertrauten Kinder und MitarbeiterInnen denken und konsequent dafür sorgen, dass sich keine kranken Kinder in Ihrer Einrichtung aufhalten.

§ Das ist zu tun

Informieren Sie sich hier, wie Sie rechtssicher mit kranken Kindern umgehen. Prüfen Sie anhand des am Ende des Beitrages stehenden Tests, wie fit Sie im Umgang mit dieser Problematik sind.

1. Tipp: Sensibilisieren Sie Ihr Team

Besprechen Sie das Thema „kranke Kinder“ mit Ihrem Team und geben Sie klare Anweisungen, wie mit diesem in Ihrer Kita umzugehen ist. Bitten Sie Ihre Kolleginnen, bereits beim morgendlichen Bringen darauf zu achten, ob das Kind Krankheitssymptome zeigt oder die Eltern sich zum Gesundheitszustand des Kindes äußern.

2. Tipp: Schicken Sie fiebernde Kinder nach Hause

Auch wenn ein Kind nur erhöhte Temperatur hat, sollten Sie sich konsequent weigern, diesen Schützling in der Kita zu betreuen. Denn ein krankes Kind braucht Ruhe und besondere Aufmerksamkeit. Diese können Sie ihm aber im normalen Kita-Alltag nicht geben.


Praxisbeispiel I

Die Mutter von Simon hat vor 3 Wochen einen neuen Job angenommen. Jetzt hat sich ihr Söhnchen eine fiebrige Erkältung eingefangen. Als sie ihn morgens in der Kita abgibt und die Erzieherin bittet, ihrem Sohn bei Bedarf ein Fieberzäpfchen zu geben, weigert sich diese, das fiebernde Kind zu betreuen.

Auch können Sie nicht sicher sein, dass das Fieber nicht im Laufe des Tages weiter steigt und Sie plötzlich einen ernsthaften Notfall, z. B. einen Fieberkrampf, zu behandeln haben. Wird ein Kind im Laufe des Tages krank, sollten Sie auf jeden Fall sofort die Eltern informieren und darauf bestehen, dass das Kind aus der Einrichtung abgeholt wird.

Praxistipp

Regeln Sie in Ihrem Kita- Vertrag ausdrücklich, dass in Ihrer Kita keine fieber- oder ansteckend kranke Kinder betreut werden. Legen Sie außerdem fest, dass Kinder, die während der Betreuungszeit erkranken, umgehend aus der Einrichtung abgeholt werden müssen. Damit entziehen Sie unerfreulichen Diskussionen mit den Eltern von Anfang an die Basis.

3. Tipp: Sprechen Sie ein Kita-Verbot aus

Wenn Sie feststellen, dass ein Kind unter einer ansteckenden Krankheit leidet, darf es laut IfSG – wie bereits erläutert – die Kita nicht besuchen. Und zwar so lange, bis ein Arzt feststellt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Sie müssen darauf bestehen, dass die Eltern eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Vorher darf das Kind nicht wieder in die Kita. Als Leitung sind Sie außerdem verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG an das für Sie zuständige Gesundheitsamt zu melden.

4. Tipp: Geben Sie Medikamente nur auf ärztliche Anordnung

Vielfach bekommen Sie, wenn einer Ihrer Schützlinge nach einer Krankheit wieder in die Kita kommt, Hustensaft, Nasentropfen und Fieberzäpfchen für den Notfall in die Hand gedrückt, die Sie und Ihr Team dem Kind regelmäßig oder bei Bedarf verabreichen sollen.

Diese Bitte sollten Sie zunächst zurückweisen und Kindern nur dann Medikamente verabreichen, wenn

  • Ihr Träger grundsätzlich das Verabreichen von Medikamenten in der Einrichtung erlaubt,

  • Ihnen eine ärztliche Verordnung für die Medikamentengabe vorliegt. Aus dieser muss sich klar ergeben, wann Sie das Medikament geben und wie Sie es dosieren sollen.
5. Tipp: Werben Sie um Verständnis

Machen Sie die Eltern darauf aufmerksam, dass Sie kranke Kinder in der Kita nicht angemessen betreuen können. Erläutern Sie, dass es letztlich dem Kind schadet, wenn es sich krank in der Kita aufhält. Erklären Sie den Eltern, dass Sie ansteckend kranke Kinder auch aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht betreuen dürfen.

Informieren Sie die Eltern in diesem Zusammenhang auch darüber, dass berufstätige Eltern, die ein krankes Kind zu Hause betreuen müssen, einen Anspruch auf 10 Tage Sonderurlaub pro Jahr haben.

SELBSTTEST


Haben Sie Ihr Team angewiesen, bei Kindern stets auf Krankheitssymptome zu achten?


Schicken Sie fiebernde und ansteckend kranke Kinder konsequent wieder nach Hause?


Werden Eltern von erkrankten Kindern am Arbeitsplatz angerufen und gebeten, ihr Kind umgehend aus der Kita abzuholen?


Sprechen Sie bei einer ansteckenden Krankheit nach §34 IFSG ein Kita-Verbot aus?


Bestehen Sie darauf, dass Kinder erst wieder in die Kita kommen, wenn sie vollständig gesund sind?


Bestehen Sie auf einem ärztlichen Attest?


„Die 5 größten Haftungsfallen für Sie als Kita-Leitung“

Dann zeige ich Ihnen im Detail, wie Sie in brenzligen Situationen richtig reagieren. Etwa in den 5 Fällen, die Sie oben kennengelernt haben.

Mit diesem Report decken Sie Gefahrenstellen wie die von oben konsequent auf. Und zwar sowohl im Kita-Gebäude selbst als auch auf dem Außengelände oder bei Ausflügen.

Sie bekommen „Die 5 größten Haftungsfallen für Sie als Kita-Leitung“ als Dankeschön, dass Sie meinen Spezial-Informationsdienst „Recht & Sicherheit in der Kita“ jetzt volle 30 Tage lang gratis testen.

Das zahlt die Krankenkasse: Rückenschule, Yogakurs etc.

Die Streiks in den kommunalen Kitas im Frühling und Sommer 2009 haben es auch der breiten Bevölkerung deutlich gemacht: Die Arbeit mit kleinen Kindern ist im wahrsten Sinne des Wortes ein „Knochenjob“. Viele – gerade ältere – ErzieherInnen klagen über Rückenschmerzen.

Jetzt gibt es zwar einen „Gesundheitstarifvertrag“ – zumindest für die bei kommunalen Trägern beschäftigten ErzieherInnen. Dies wird aber wohl erst mittelfristig Verbesserungen bringen. Informieren Sie sich daher hier, wie Sie bereits jetzt sich und Ihr Team gesundheitlich fit halten können.

§ Rechtlicher Hintergrund

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach § 20a Sozialgesetzbuch (SGB) V in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Unfallversicherungen verpflichtet, durch geeignete Präventionsmaßnahmen berufsbedingten Erkrankungen entgegenzuwirken. Dies ergibt sich auch aus §§ 1 und 14 SGB VII.

Praxisbeispiel II

In der Kita „Grashüpfer“ gibt es viele kleine Kinder. Das Team ist aber schon etwas „in die Jahre gekommen“. Die meisten MitarbeiterInnen sind über 50 und klagen zunehmend über Schmerzen im Rücken. Das bleibt auch nicht aus, müssen die ErzieherInnen schon ihr ganzes Berufsleben auf Kinderstühlen sitzen, Kinder tröstend auf den Arm nehmen und zum Wickeln hochheben. Immer mehr MitarbeiterInnen werden wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben. Die Leitung überlegt nun, wie sie dem hohen Krankenstand in ihrer Kita begegnen kann.

§ Was bedeutet das für Sie?

Als Leitung sollten Sie sich bei Ihrem Träger dafür einsetzen, dass in Ihrer Kita dem Gesundheitsschutz für Ihr Team besondere Bedeutung beigemessen wird. Dies sollte nicht nur aus reiner Freundlichkeit gegenüber der Belegschaft geschehen, sondern auch, um den Krankenstand in Ihrer Kita zu senken. Und das kommt letztlich allen – vor allem aber den Kindern – zugute.

§ Das ist zu tun

Informieren Sie sich hier, wie Sie die Gesundheitsförderung in Ihrer Kita vorantreiben können.

Krankenkassen fördern Präventionskurse

Nahezu alle gesetzlichen Krankenkassen bieten für ihre Versicherten Kurse zur Vorbeugung von Krankheiten an oder fördern die Teilnahme an solchen Kursen finanziell, zum Teil bis zu 100 %. Informieren Sie Ihre MitarbeiterInnen dahingehend und raten Sie ihnen, sich bei ihrer Krankenkasse über solche Möglichkeiten zur kostenlosen Gesundheitsvorsorge zu informieren.

Rückenschule und Stressbewältigungskurse in der Kita

Es gibt aber auch die Möglichkeit, direkt in der Kita z. B. eine arbeitsplatzbezogene Rückenschule oder einen arbeitsplatzbezogenen Stressbewältigungskurs durchzuführen. Vorteil ist hierbei, dass der Kursus direkt in Ihrer Kita stattfindet. Der Trainer analysiert zunächst einmal die Situation vor Ort und entwickelt ein auf Ihre Arbeitsbedingungen zugeschnittenes Programm. Dies gewährleistet, dass Ihre MitarbeiterInnen tatsächlich Hilfestellungen für gesundheitsbewusstes Verhalten im Arbeitsalltag erhalten. Trainiert wird bei solchen Kursen nicht nur die Rückenmuskulatur, sondern auch das rückenschonende Heben von Kindern und das „richtige“ Sitzen.

Finanzielle Förderung durch die Krankenkassen

Grundsätzlich können solche auf Ihre Kita zugeschnittenen Präventionsmaßnahmen von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert werden. Besprechen Sie aber zunächst mit Ihrem Team, ob dieses überhaupt Interesse an solchen gesundheitsfördernden Maßnahmen hat und ob es bereit ist, hierfür auch Freizeit zu opfern. Überstunden wird Ihnen Ihr Träger in aller Regel für eine solche Maßnahme nicht „genehmigen“.

Dann sollten Sie – in Abstimmung mit Ihrem Träger – die Krankenkasse kontaktieren, bei der die meisten Ihrer MitarbeiterInnen versichert sind. Gleichzeitig sollten Sie sich auch mit der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse in Verbindung setzen. Auch dort bekommen Sie Informationen, wann z. B. eine arbeitsplatzbezogene Rückenschule in Ihrer Kita finanziell gefördert werden kann.

Rechtssicherer Umgang beim Windelwechsel

Wenn Sie in Ihrer Kita Kinder unter 3 Jahren betreuen, müssen Sie sich natürlich auch mit dem Thema „Wickeln“ beschäftigen. Informieren Sie sich hier, worauf Sie und Ihr Team hierbei aus rechtlicher Sicht achten müssen.

Praxisbeispiel III

Leah ist 1 Jahr alt und besucht seit 1 Monat die Kita „Senfkörnchen“. Seit 1 Woche hat die Kleine einen juckenden Ausschlag im Windelbereich. Die Mutter meint, das komme daher, dass ihre Tochter in der Kita nicht oft genug gewickelt würde. Die Gruppenleitung weist diesen Vorwurf empört zurück.

§ Rechtlicher Hintergrund

Wenn Sie in Ihrer Kita Kinder regelmäßig wickeln, müssen Sie einige hygienerechtliche, aber auch arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften beachten.

Beim Wickeln sind Ihre MitarbeiterInnen Fäkalien der Kinder ausgesetzt. Hierin können Bakterien, Viren und Pilze enthalten sein. Aus diesem Grund finden die Vorschriften der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Ihrer Kita Anwendung. Diese sollen einen wirksamen Infektionsschutz für Ihre MitarbeiterInnen sicherstellen.

Gleichzeitig müssen auch die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherer in puncto „Sicherheit am Wickeltisch“, § 23 Satz 4 GUV-V S 2, die Vorgaben von § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der §§ 1, 2 und 4 der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) gerade auch beim Wickeln von Kita-Kindern eingehalten werden.

§ Was bedeutet das für Sie?

Als Leitung ist es Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass all diese Vorschriften eingehalten werden und das Wickeln in Ihrer Kita hohen hygienischen Standards genügt. Dies tut sowohl Kindern als auch Ihren MitarbeiterInnen gut.

Wichtig ist – vor allem bei der Einrichtung des Wickelraums –, dass Sie Ihren Träger mit ins Boot nehmen. Denn die Schaffung der richtigen Wickelbedingungen kostet Geld.

§ Das ist zu tun

Setzen Sie die oben genannten Vorschriften konsequent in Ihrer Einrichtung um. Dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite, Ihre kleinen „Pampersträger“ fühlen sich rundum wohl und der Rücken Ihrer MitarbeiterInnen wird geschont.

1. Schritt: Richten Sie einen hygienisch einwandfreien Wickelraum ein

Sorgen Sie dafür, dass in Ihrer Kita ein gesonderter Wickelraum eingerichtet wird.

Hierbei sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Der Wickeltisch hat eine gute Arbeitshöhe für Ihr Personal. Diese sollte zwischen 85 und 95 cm liegen.
  • Die Liegefläche des Wickeltischs ist so groß, dass auch größere Kinder mit ihrem ganzen Körper auf der Wickelunterlage liegen können.
  • Der Wickeltisch ist nach 3 Seiten mit einer mindestens 20 cm hohen Sturzkante umgeben, sodass die Kinder nicht von der Wickelkommode fallen können.
  • Der Wickeltisch hat eine Aufstiegshilfe für größere Kinder. Dann können die Kinder selbst hinaufsteigen und müssen nicht gehoben werden. Das schont den Rücken Ihrer MitarbeiterInnen.
  • Neben dem Wickeltisch sollte – auf Arbeitshöhe – eine Waschmöglichkeit, am besten eine Duschtasse, angebracht sein, in der die Kinder gewaschen werden können. Das Wasser sollte, um Verbrennungen und Verbrühungen zu vermeiden, nicht heißer als 45 °C werden.
  • Installieren Sie einen Schrank oder ein Regal, in dem – in greifbarer Nähe zum Wickeltisch – die Sachen der Kinder, also Windeln, Creme, Wickelunterlage, Wechselkleidung nach Kindern getrennt aufbewahrt werden können.
  • Der Boden des Wickelraums sollte einen rutschhemmenden Belag haben und gut feucht zu reinigen sein. Die Wände rund um den Wickeltisch sollten abwaschbar sein.
  • Der Wickelraum sollte ein Fenster haben. Die Kinder sollten nicht im Durchzug gewickelt werden.
  • Die Raumtemperatur sollte nicht unter 24 °C liegen, damit die Kleinen nicht auskühlen und sich einen Schnupfen holen.
  • Wickeln ist für Säuglinge und Kleinkinder ein intimer Vorgang, bei dem sie Anspruch auf die ungeteilte Aufmerksamkeit ihrer Betreuerin haben. Achten Sie daher darauf, dass der Wickelraum nicht zum Spielplatz wird und die Intimsphäre der Kinder gewahrt bleibt.
2. Schritt: Sorgen Sie für hygienisches Arbeiten

Wichtig ist auch, dass Sie darauf achten, dass es beim Wickeln in Ihrer Kita absolut hygienisch zugeht. Dies schützt Ihr Team, aber auch die Kinder, vor Infektionskrankheiten.

Achten Sie hierbei auf die folgenden Punkte:

  • Den MitarbeiterInnen steht im Wickelraum ein eigenes Waschbecken zur Verfügung..
  • Den MitarbeiterInnen stehen Desinfektionsmittel für die Handdesinfektion, Seife und Handcreme sowie Einweghandtücher zur Verfügung.
  • Den MitarbeiterInnen stehen Einweghandschuhe zur Verfügung.
  • Die MitarbeiterInnen wurden angewiesen, vor jedem Wickeln Einweghandschuhe anzuziehen. Nicht nur beim Stuhlgang! Nach jedem Wickeln müssen sich die MitarbeiterInnen die Hände mit einem entsprechenden Desinfektionsmittel säubern.
  • Die Kinder werden jeweils auf einer Einweg-Wickelunterlage gewickelt, die anschließend weggeworfen wird.
  • Die Plastikwickelunterlage wird nach jedem Wickelvorgang mit einem entsprechenden Flächendesinfektionsmittel gesäubert.
  • Benutzte Windeln werden so entsorgt, dass Kinder hierauf keinen Zugriff haben. Bewährt haben sich sogenannte „Windeltwister“.
  • Der Windeleimer wird mindestens 1-mal täglich geleert und desinfiziert.


3. Schritt: Führen Sie ein Wickelprotokoll

Viele Eltern haben Angst, dass ihr Kind in der Kita nicht oft genug gewickelt wird und den ganzen Tag mit vollen Windeln herumlaufen muss. Sehen sie dann ein Pickelchen am Po ihres Kindes, ist die Aufregung oft groß. Sie und Ihr Team sehen sich dann manchmal heftigen Vorwürfen ausgesetzt.

Um dem entgegenzuwirken, orientieren Sie sich an folgenden Punkten:


  • Besprechen Sie mit den Eltern, wann und wie oft in Ihrer Kita gewickelt wird. Sinnvoll sind bestimmte Wickelzeiten. Sicher haben Sie und Ihr Team gewisse Erfahrungswerte, wann die meisten Ihrer Schützlinge frische Hosen brauchen. Selbstverständlich sollte sein, dass Kinder auch außerhalb dieser Zeiten gewickelt werden, wenn es notwendig ist.
  • Erstellen Sie täglich ein Windelprotokoll, das dokumentiert, wann welches Kind von welcher Mitarbeiterin gewickelt wurde. Das entzieht Vorwürfen der Eltern, ihr Kind sei nicht gewickelt worden, von Anfang an die Grundlage. Hierbei können Sie sich an unten stehendem Muster orientieren.


  • Kleinkinder können ihre Bedürfnisse und Schwierigkeiten nicht artikulieren. Besprechen Sie daher mit den Eltern, wenn Ihnen beim Wickeln oder in den Ausscheidungen etwas auffällt.
  • Benutzen Sie die Windeln und Pflegeprodukte, die Ihnen die Eltern von zu Hause mitbringen. Erinnern Sie die Eltern daran, regelmäßig für Nachschub zu sorgen. So können Sie sicherstellen, dass die Kinder nicht allergisch auf „Kita- Produkte“ reagieren.


Wenn Sie all diese Punkte beachten, sind Sie hygienerechtlich auf der sicheren Seite und Ihre kleinen Schützlinge und Ihr Team werden sich rundum wohl und sauber fühlen.

Sie möchten mehr Tipps und Informationen für Kita-Leitungen zu den Themen Gesundheit & Hygiene haben?

Dann: Testen Sie jetzt „Recht & Sicherheit in der Kita“ absolut kostenlos 

„Recht & Sicherheit in der Kita“ berät Sie als Leitung einer Kindertagesstätte in allen Fragen des Rechts und der Sicherheit in Ihrer Einrichtung. Sie erhalten einmal im Monat in kurzer Form wertvolle Informationen und das Neueste aus den Bereichen:

Haftungsrecht

Unfallverhütung & Gefahrenvermeidung

Sicherer Umgang mit Eltern

Gesundheit & Hygiene

Aufsichtspflicht

Versicherungsfragen

Arbeitsrecht

Gesetze, Verordnungen & Urteile

Erste Hilfe

und, und, und …

Die praxisnahen Tipps, Muster, Checklisten, Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Tests und Erfahrungsberichte von anderen Kita-Leitungen erleichtern Ihnen Ihre tägliche Arbeit und helfen Ihnen, Ihre Zeit als Kita-Leitung so effizient wie möglich zu nutzen.

UND DAS SIND UNSERE EXKLUSIVEN SERVICE-LEISTUNGEN:

Redaktionssprechstunde per E-Mail: Ihr direkter Draht zur Redaktion

kostenfreie anwaltliche Erstberatung zu relevanten Fragestellungen rund um Ihre Kindertageseinrichtung

Gratis: wöchentlicher E-Mail-Newsletter mit aktuellen Themenkanälen wie „Tipp der Woche“, „Kreative Ecke“ und „Leiten & Motivieren“

Kein Budget für „Recht & Sicherheit in der Kita“?

Sparen Sie sich Zeit, Geld und Nerven. Schon mit einer umgesetzten Hilfe macht sich „Recht & Sicherheit in der Kita“ bezahlt. So profitiert auch Ihr Sachaufwandsträger. Wenn Sie „Recht & Sicherheit in der Kita“ privat bezahlen, können Sie diese Fachliteratur steuerlich absetzen (BFH-Urteil, Az.: BFH X R 6/85).

„Die 5 größten Haftungsfallen für Sie als Kita-Leitung“

Dann zeige ich Ihnen im Detail, wie Sie in brenzligen Situationen richtig reagieren. Etwa in den 5 Fällen, die Sie oben kennengelernt haben.

Mit diesem Report decken Sie Gefahrenstellen wie die von oben konsequent auf. Und zwar sowohl im Kita-Gebäude selbst als auch auf dem Außengelände oder bei Ausflügen.

Sie bekommen „Die 5 größten Haftungsfallen für Sie als Kita-Leitung“ als Dankeschön, dass Sie meinen Spezial-Informationsdienst „Recht & Sicherheit in der Kita“ jetzt volle 30 Tage lang gratis testen.

Ohne Werbung und ohne Anzeigen!

„Recht & Sicherheit in der Kita“ ist unabhängig!

Wissen, kurz und präzise auf den Punkt gebracht. Damit können Sie als Kita-Leitung sofort rechtssicher handeln!