Rechtssicherer Umgang mit Spielzeugspenden

Wenn sich ihre Kinder in der Kita wohlfühlen, sind Eltern meist gern bereit, die Einrichtung mit Zuwendungen zu unterstützen – sei es mit Geld, Spielzeug oder Materialspenden. Der Umgang mit diesen „milden Gaben“ ist mitunter – auch rechtlich – nicht ganz unproblematisch. Informieren Sie sich hier, wie Sie rechtlich einwandfrei reagieren.

§ Rechtlicher Hintergrund

Wenn Sie in Ihrer Kita Spielsachen geschenkt bekommen, müssen diese den Sicherheitsanforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung genügen. Von dem in der Kita verwendeten Spielzeug darf keine Gefahr für die Kinder ausgehen (§§ 14 Satz 2 und Satz 4 GUV-V S2). Das Spielzeug muss außerdem den Anforderungen der DIN EN 71, Teil 1 bis 7 „Sicherheit von Kinderspielzeug“, genügen. Sonst darf es nicht in der Kita benutzt werden.

Praxisbeispiel I

Lina besucht jetzt seit August die Kita „Sonnenstrahl“. Die Mutter ist begeistert, wie gut sich ihre Tochter eingewöhnt hat. Daher möchte sie der Kita ein besonderes Geschenk machen. Sie stiftet ein schönes Puppenservice – aus echtem Porzellan. Die Leitung ist wegen der Bruchgefahr überhaupt nicht begeistert. Die Mutter ist enttäuscht.

§ Was bedeutet das für Sie?

Spenden Eltern Ihnen Spielzeug unklarer Herkunft, bei dem das GS-Zeichen fehlt und somit eine gewisse Sicherheit nicht gewährleistet ist, müssen Sie dieses ebenso zurückweisen wie Spielzeug, das den hygienischen Anforderungen in der Kita nicht entspricht.

§ Das ist zu tun

Informieren Sie die Eltern über die Sach- und Rechtslage. Hierbei können Sie auf den unten stehenden Elternbrief zurückgreifen.

§ Werben Sie um Verständnis

Erklären Sie den Eltern, dass an Kinderspielzeug in Kitas andere Anforderungen gestellt werden als an Spielzeug, das zu Hause zum Einsatz kommt – aus hygienerechtlichen Gründen und zur Sicherheit, aber auch aus pädagogischer Sicht.

§ Nur Bares ist Wahres!

Bitten Sie die Eltern doch, statt Spielzeug Geld zu spenden, und zwar an Ihren Förderverein. Dieser kann dann unproblematisch eine Spendenquittung ausstellen. Wollen die Spender sicherstellen, dass ihre Spende für einen ganz bestimmten Zweck verwendet wird, können sie eine sogenannte „zweckgebundene Geldspende“ machen.

Muster: Elternbrief Spielzeugspenden

Kita „Sonnenstrahl“

Liebe Eltern,

in den vergangenen Wochen haben wir von vielen Eltern zahlreiche Geld- und auch Spielzeugspenden für die Kita erhalten. Ihre große Spendenbereitschaft hat uns sehr gefreut, uns allerdings auch zum Nachdenken über das Thema „Spenden“ gebracht.

Viele der unserer Kita freundlicherweise zugedachten Spielzeugspenden konnten wir leider nicht benutzen. An Spielzeug, das in einer Kindertagesstätte eingesetzt wird, werden aus rechtlicher Sicht andere Anforderungen gestellt als an Spielzeug, das bei Ihnen zu Hause zum Einsatz kommt.

Wir müssen hierbei auf sicherheits- und hygienerechtliche Bestimmungen achten. So ist es z. B. ganz wichtig, dass Spielzeug, mit dem bei uns gespielt wird, bruchsicher und frei von gefährlichen Schadstoffen ist. Eine gewisse Garantie hierfür bietet das GS-Zeichen. Spielzeug, das nicht so gekennzeichnet oder bei dem dieses Zeichen nicht mehr erkennbar ist, können wir leider nicht annehmen.

Kuscheltiere gehen bei uns von Arm zu Arm und müssen daher regelmäßig in die Waschmaschine, und das bei 60 °C. Sonst können wir eine hygienisch einwandfreie Betreuung Ihrer Kinder nicht gewährleisten. Auch lockere Knopfaugen von Stofftieren und kleinteiliges Spielzeug können zur Gefahr, gerade für unsere U3-Kinder, werden.

Sprechen Sie uns daher vor einer Spielzeugspende an, damit wir im Vorfeld überlegen können, ob das Spielzeug geeignet ist oder nicht.

Wir freuen uns auch sehr über Geldspenden, die unser doch recht mageres Budget aufbessern. Richten Sie Ihre Spende bitte an unseren Förderverein. Dieser kann Ihnen dann auch eine steuerwirksame Spendenbescheinigung ausstellen.

Mit herzlichen Grüßen

Sanna Briggmann

Kita-Leitung

 

„Die 5 größten Haftungsfallen für Sie als Kita-Leitung“

Dann zeige ich Ihnen im Detail, wie Sie in brenzligen Situationen richtig reagieren. Etwa in den 5 Fällen, die Sie oben kennengelernt haben.

Mit diesem Report decken Sie Gefahrenstellen wie die von oben konsequent auf. Und zwar sowohl im Kita-Gebäude selbst als auch auf dem Außengelände oder bei Ausflügen.

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Geliebt oder gefürchtet? Die Elternvertretung

Eine gut funktionierende Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat kann Ihnen und Ihrer Einrichtung sehr nutzen. Stimmt die Chemie hingegen nicht, ist dies für alle Beteiligten mühsam. Daher ist es immer gut, zu wissen, welche Rechte der Elternbeirat hat und wo seine Grenzen liegen.

§ Rechtlicher Hintergrund

Die Aufgaben, Rechte und die Wahl der Elternvertretung in Kitas sind in den jeweiligen Kindertagesstättengesetzen der Bundesländer – recht unterschiedlich – geregelt. Festzuhalten bleibt, dass die Eltern überall das Recht haben, eine Elternvertretung zu wählen.

§ Was bedeutet das für Sie?

Bemühen Sie sich nach Kräften um eine gute und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat. Gleichzeitig sollten Sie aber auch genau wissen, wo die Aufgaben und Rechte des Elternbeirats ihre Grenzen finden.

§ Das ist zu tun

Informieren Sie sich hier über die Wahl, aber auch über die Aufgaben und Rechte des Elternbeirats.

§ Elternversammlung wählt Elternbeirat

Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung gewählt. Die Eltern aller in der Kita betreuten Kinder bilden diese Versammlung. Die Wahl findet in aller Regel zu Beginn des Kita-Jahres statt. Der Elternbeirat wird in den meisten Bundesländern für die Dauer eines Kita-Jahres gewählt. Wahlberechtigt sind die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern der Kinder, die Ihre Kita besuchen.

Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt, es sei denn, alle Anwesenden sind sich einig, dass öffentlich abgestimmt wird. Kommen beide Eltern zu der Versammlung, können auch beide abstimmen. Die Größe des Elternbeirats ist abhängig vom Bundesland und von der Größe der Einrichtung.

Grundsätzlich sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, dass der Elternbeirat nur beratende Funktion hat. Die Mitglieder des Elternbeirats haben aber einen Anspruch darauf, über die wesentlichen Entwicklungen und Entscheidungen in der Kita informiert zu werden.

Praxisbeispiel II

In der Kita „Löwenburg“ herrscht „dicke Luft“ zwischen Leitung und Elternbeirat. Der Vorsitzende des Beirats hat gegenüber der örtlichen Zeitung erklärt, die pädagogische Arbeit in der Kita ließe zu wünschen übrig. Das Team sei neuen pädagogischen Ansätzen überhaupt nicht aufgeschlossen. Die Leitung ist wütend. Sie meint, der Elternbeiratsvorsitzende hätte vorher das Gespräch mit ihr suchen müssen.

Der Elternbeirat hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1. Elternvertreter beraten die Leitung

Der Elternbeirat kann Sie in folgenden Punkten beraten:

·      Schließtage und Ferienzeiten

·      Aufstellung und Weiterentwicklung des pädagogischen Konzepts

·      Elternbeiträge / Essensgeld

·      Grundsätze für die Aufnahme von Kindern

·      Vergrößerung oder Verkleinerung von Gruppen

·      Umbau

·      Neu- oder Umgestaltung des Außengeländes

·      Änderung der Öffnungszeiten

Durch die Beratung mit dem Elternbeirat über grundlegende Entscheidungen in der Kita haben Sie immer einen direkten „Draht“ zu den Wünschen der Eltern und können Ihre Planung hieran ausrichten. Wichtig ist aber, dass Sie in den Sitzungen deutlich machen, dass Sie nicht alle guten Ideen des Elternbeirats umsetzen können. Ansonsten macht sich schnell Enttäuschung breit.


2. Elternvertreter können Öffentlichkeitsarbeit leisten

Der Elternbeirat hat natürlich die Möglichkeit, Öffentlichkeitsarbeit für Ihre Kita zu machen. Er kann Feste organisieren, Elternaktionen planen und Pressemitteilungen verfassen.

Diese Aktivitäten sollten immer in Abstimmung mit Ihnen erfolgen. Gerade bei Pressemitteilungen sollten Sie darauf drängen, dass diese mit Ihnen abgesprochen werden, denn eine negative Presse schadet Ihrer Einrichtung.

3. Elternbeirat unterstützt den Träger

Der Elternbeirat kann durch seine Arbeit auch Ihren Träger unterstützen. So kann er bei Kita-Veranstaltungen, z. B. einem Tag der offenen Tür, über die Arbeit in der Kita informieren.

4. Elternvertreter werden in Personalentscheidungen einbezogen

Auch in Personalangelegenheiten hat der Elternbeirat das Recht, informiert und angehört zu werden. So darf z. B. in Nordrhein-Westfalen sogar ein Vertreter des Elternbeirats bei Vorstellungsgesprächen anwesend sein. Wichtig ist, dass Sie die Mitglieder der Elternvertretung darauf hinweisen, dass sie über die Personalangelegenheiten absolutes Stillschweigen bewahren müssen.

Leitung sollte an den Sitzungen teilnehmen

Die Arbeit des Elternbeirats kann nur dann sinnvoll sein, wenn dieser intensiv mit Ihnen zusammenarbeitet. Daher sollten Sie auch an den Sitzungen der Elternvertretung teilnehmen und die Eltern über die neuesten Entwicklungen informieren. Wichtig ist, dass die Sitzungen regelmäßig stattfinden. So können Informationen zeitnah ausgetauscht und die Elternvertreter tatsächlich in Entscheidungsprozesse einbezogen werden.


Setzen Sie Grenzen

So wichtig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat ist, sollten Sie dennoch darauf achten, dass Sie in den wichtigen Entscheidungen im Kita-Alltag das „Heft in der Hand halten“. Machen Sie auch sehr engagierten Eltern deutlich, dass der Elternbeirat lediglich eine beratende Funktion hat.

Die Eltern haben nicht die Möglichkeit, Ihre bzw. die Entscheidungen des Trägers aufzuheben oder abzuändern.

Machen Sie auch deutlich, dass alle Aktivitäten des Elternbeirats, soweit sie die Abläufe in der Kita betreffen, z. B. ein Fest, mit Ihnen als Leitung abgestimmt werden müssen.

Wenn alle Beteiligten wissen, welche Rechte und Aufgaben sie haben, kann hieraus eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Nutzen der Kita entstehen.

Einschulungsgespräche führen

Zu Beginn eines jeden Kindergarten-Jahres müssen Sie und Ihr Team sich darauf einstellen, dass Ihre „Großen“ demnächst eingeschult werden. Wahrscheinlich arbeiten dabei auch Sie eng mit der Grundschule zusammen. Viele Eltern sehen einen solchen Austausch kritisch. Gerade wenn der Kita-Besuch nicht unproblematisch war, wünschen sich die Eltern für ihr Kind einen unbelasteten „Neustart“.

Praxisbeispiel III

Im Kindergarten „Traumwelten“ ist man mit der örtlichen Grundschule übereingekommen, dass die beiden Lehrerinnen, die im Sommer die ersten Klassen übernehmen werden, einige Tage in die Kita kommen, um ihre zukünftigen Schützlinge zu beobachten. Die Mutter von Max hat da große Bedenken. Ihr Sohn ist in der Kita als wild und aggressiv bekannt. Sie möchte nicht, dass ihr Sohn mit diesem „Etikett“ eingeschult wird.

§ Rechtlicher Hintergrund

Die meisten Kindergartengesetze der Bundesländer sehen vor, dass Sie als Leitung verpflichtet sind, mit den Grundschulen zusammenzuarbeiten und beim Übergang zwischen Schule und Kindergarten zu kooperieren. Dies ergibt sich z. B. aus § 14 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz). Gleichzeitig müssen Sie aber bei aller vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schule die Datenschutzvorschriften beachten.

§ Was bedeutet das für Sie?

Als Kita-Leitung sind Sie dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Kooperation mit der Grundschule keine Daten über Kinder herausgegeben oder in Ihrer Einrichtung erhoben werden, ohne dass die Eltern zugestimmt haben.

§ Das ist zu tun

Sprechen Sie mit den Eltern über die geplante Kooperation mit der Grundschule und holen Sie entsprechende Einwilligungserklärungen ein. Hierbei können Sie auf das unten stehende Muster zurückgreifen.

Informieren Sie die Eltern genau über die von Ihnen geplante Kooperation. Klären Sie die Eltern z. B. im Rahmen eines gemeinsamen Elternabends mit der Grundschule auf, wie der Übergang zwischen Schule und Kindergarten gestaltet werden soll und welche Informationen ausgetauscht werden sollen.

Achten Sie auf das Einverständnis

Haben Sie die Eltern überzeugt, dass es zum Wohle ihres Kindes ist, wenn Sie mit der Grundschule zusammenarbeiten, sollten Sie die Zustimmung der Eltern zum Informationsaustausch immer schriftlich einholen und zu Ihren Akten nehmen. Achtung! Da die Daten der Kinder in Ihren „Herrschaftsbereich“ fallen, müssen Sie darauf achten, dass Ihnen eine solche Erklärung tatsächlich vorliegt. Es genügt nicht, wenn die Eltern in der Schule ein Formular unterschrieben haben, das Sie gegenüber der Schule von Ihrer Schweigepflicht befreit.

Respektieren Sie die Entscheidung der Eltern

Können Sie die Eltern nicht von der Notwendigkeit eines Datenaustausches zwischen Kita und Schule überzeugen, müssen Sie diese Entscheidung respektieren. Wichtig ist, dass dem Kind hieraus keine Nachteile erwachsen.

Muster: Elternbrief zur Kooperation mit der Grundschule

Kita „Sonnenstrahl“

Liebe Eltern,

Ihr Kind wird im Sommer 2022 eingeschult. Um ihm den Übergang von der Kita in die Schule zu erleichtern, möchten wir eng mit der Grundschule zusammenarbeiten. Daher werden die Lehrerinnen, die Ihr Kind im kommenden Schuljahr unterrichten, bei uns hospitieren. Hierbei werden sie auch Ihr Kind beobachten und sich so einen ersten Eindruck von dessen Entwicklungsstand machen.

Ihnen ist auch bekannt, dass wir die Entwicklung Ihres Kindes mit Beobachtungsbögen dokumentieren. Die Ergebnisse dieser langfristigen Beobachtung möchten wir mit den zukünftigen Klassenlehrerinnen besprechen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass dieser Informationsaustausch nur stattfinden wird, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. Wenn Sie nicht möchten, dass wir uns mit der Grundschule über Ihr Kind austauschen, werden wir Ihre Entscheidung respektieren. Ihr Kind wird hierdurch keine Nachteile haben.

Die Einwilligungserklärung gilt auch über die Dauer des Kita-Besuchs Ihres Kindes hinaus und endet mit Ablauf des ersten Schuljahres, ohne dass Sie die Einwilligung widerrufen müssen.

Mit herzlichen Grüßen

Sanna Briggmann

Kita-Leitung

 

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